Augsburg, 11. Februar 2026 – Der Bundesverband Neue Mobilität e. V. (BNM) nimmt die aktuellen Diskussionen um den Begriff „Verbrenner-Aus“ zum Anlass für eine sachliche Einordnung und Klarstellung.
Hintergrund und Sachverhalt
Die im Jahr 2019 beschlossene Verordnung 2019/631 des Europäischen Parlaments legt CO₂-Emissionsleistungsnormen für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge fest. Ziel der Verordnung ist es, einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele 2050 der Europäischen Union zu leisten, indem die durchschnittlichen CO₂-Emissionen neu zugelassener Fahrzeuge schrittweise reduziert werden. Die Verordnung ist technologieneutral ausgestaltet und definiert keine expliziten Verbote bestimmter Antriebstechnologien.
Der seither in der öffentlichen und politischen Debatte häufig verwendete Begriff „Verbrenner-Aus“ ist in diesem Zusammenhang sachlich unzutreffend und irreführend. Die Verordnung enthält kein Verbot von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ab 2035. Stattdessen regelt sie ausschließlich die zulässigen durchschnittlichen CO₂-Emissionen der Neufahrzeugflotten von Herstellern. Maßgeblich ist dabei das Emissionsniveau, nicht die eingesetzte Motortechnologie. Das bisherige Ziel war es, dass der Wert ab 2035 auf 0 Gramm pro Kilometer sinkt, allerdings hatte sich die EU zuletzt für eine Aufweichung auf eine 90-prozentige Zielerreichung ausgesprochen.
Auch nach Inkrafttreten der verschärften Zielwerte ab 2035 wäre der Einsatz von Verbrennungsmotoren rechtlich nicht ausgeschlossen, sofern Fahrzeuge die vorgegebenen CO₂-Grenzwerte einhalten. Dies kann insbesondere durch den Einsatz klimaneutraler Kraftstoffe, hybrider Antriebskonzepte oder anderer technischer Lösungen erfolgen. Die Verordnung lässt damit bewusst Raum für technologische Innovationen und alternative Lösungsansätze zur Emissionsminderung. Zudem erreichen schon heute nicht alle Hersteller die Flottengrenzwerte, was entsprechende Strafzahlungen nach sich zieht.
Der Begriff „Verbrenner-Aus“ oder gar „Verbrenner-Verbot“ suggeriert demgegenüber ein pauschales und endgültiges Verbot einer gesamten Technologie. Diese Vereinfachung wird dem tatsächlichen Regelungsgehalt der bisherigen Verordnung nicht gerecht und kann zu Fehlinterpretationen über Reichweite, Zielsetzung und Rechtsfolgen der europäischen Klimaschutzpolitik im Verkehrssektor führen.
Gebrauchtwagen sind von Regelung nicht betroffen
Die Vorschriften bedeuten auch in ihrer bisherigen Form nicht, dass bis zum Jahr 2035 sämtliche Fahrzeuge im Straßenverkehr emissionsfrei sein müssen. Die Regelungen beziehen sich ausschließlich auf neu zugelassene Fahrzeuge und haben keine Auswirkungen auf bereits im Bestand befindliche Kraftfahrzeuge. Bereits zugelassene Fahrzeuge können weiterhin uneingeschränkt bis zum Ende ihrer jeweiligen Nutzungsdauer betrieben werden.
Da die durchschnittliche Lebensdauer eines Personenkraftwagens bei etwa 15 Jahren liegt, ist es erforderlich, ab dem Jahr 2035 überwiegend CO₂-arme oder CO₂-neutrale Neufahrzeuge in den Markt zu bringen, um bis zum Jahr 2050 einen weitgehend klimaneutralen Fahrzeugbestand zu erreichen.
Auch nach 2035 bleibt der Kauf und Verkauf gebrauchter Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor rechtlich zulässig. Ebenso wird die Versorgung dieser Fahrzeuge mit Kraftstoffen weiterhin möglich sein. Allerdings könnten die Gesamtbetriebskosten – einschließlich Aufwendungen für Kraftstoff, Wartung, Anschaffung und Versicherung – aus unserer Sicht deutlich steigen. Schon heute ist ein E-Auto für viele Menschen in Deutschland nicht nur die umweltfreundlichste, sondern mit Blick auf die Gesamtkosten auch günstigste Lösung. Schon in wenigen Jahren dürfte dies für nahezu alle Fahrzeuge zutreffen.
Zur aktuellen Marktentwicklung
In den vergangenen Jahren hat sich der Markt für batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) in Deutschland und der EU deutlich weiterentwickelt, sowohl in absoluten Zahlen als auch im Marktanteil bei Neuzulassungen. Im Jahr 2023 wurden mehr als 1,4 Millionen BEV neu zugelassen, was etwa 13,6 Prozent aller Neuwagen entspricht und einen deutlichen Anstieg gegenüber 2019 darstellt, als nur rund 400.000 neue elektrische Fahrzeuge registriert wurden.
Im Jahr 2024 setzte sich dieser Trend fort, wenn auch mit teils schwankender Dynamik. BEV behielten einen signifikanten Anteil am Neuwagenmarkt (rund 14 Prozent) und trugen dazu bei, dass Diesel- und Benzinfahrzeuge weiter Marktanteile verloren.
Im Jahr 2025 erhöhte sich der Anteil der BEV bei den Neuzulassungen der EU weiter spürbar. Zwischen Januar und Dezember 2025 machten batterieelektrische Pkw etwa 17,4 Prozent des Gesamtmarkts aus, mit starkem Wachstum in mehreren großen Mitgliedstaaten.
In Deutschland zeigt die Entwicklung seit 2020 ebenfalls eine erhebliche Zunahme der BEV-Zulassungen, auch wenn sie von konjunkturellen Schwankungen und politischen Maßnahmen beeinflusst wurde. Bis Anfang 2025 waren insgesamt etwa 1,65 Millionen batterieelektrische Pkw zugelassen, was einen noch vergleichsweise geringen Anteil an der Gesamtflotte ausmachte.
Die Zahl der Neuzulassungen von BEV wuchs 2025 deutlich auf rund 545.000 Fahrzeuge. Damit lag der Anteil batterieelektrischer Pkw an den Neuregistrierungen bei knapp 19 Prozent, mit deutlichen Zuwächsen (+43,2 Prozent) gegenüber dem Vorjahr. Zudem kommen 2026 viele günstige und reichweitenstarke Fahrzeuge europäischer und internationaler Hersteller auf den Markt, was eine weitere Zunahme der Zulassungszahlen begünstigen sollte.
Diese Entwicklung darf nicht durch eine wechselhafte Politik gebremst werden, die Verbraucher wie Hersteller verunsichert. Wir brauchen klare und verlässliche Rahmenbedingungen, die nicht immer wieder in Frage gestellt werden.
Daher unterstützt der BNM eine entsprechende Petition, die ein Festhalten am sogenannten „Verbrenner-Aus“ ab 2035 fordert, das aber faktisch kein Verbrenner-Verbot ist. Der Bundesverband Neue Mobilität e.V. fordert zur Beibehaltung der bisherigen EU-Verordnung auf und stellt sich entschieden gegen eine Aufweichung.





